Der „und/oder“-Unterlassungsantrag und die Folgen der teilweisen Klageabweisung – Nicht immer ist eine vollständige Abweisung des Klageantrages möglich und zwar in den Fällen, in denen der Unterlassungsantrag mehrere Verletzungsformen durch die die Formulierung „und/oder“ miteinander verbindet. In diesen Fällen der Antragstellung, so der BGH in seinem Urteil vom 2. Juni 2022 (Az.: I ZR 93/21), kann im Falle der Verneinung der Rechtsverletzung durch einen der Verletzungsformen nur diesbezüglich der Unterlassungsantrag und damit die Klage abgewiesen werden und nicht der gesamte Unterlassungsantrag.