So das Gericht in seinem Urteil vom 12. Januar 2023 (Az.: I ZR 49/22) im Rahmen eines Rechtsstreits rund um eine Abmahnung und Unterlassungserklärung aufgrund unerwünschter Werbung per E-Mail.
BGH: Ernstliche Unterlassungserklärung bei fristgerechter Erklärung und Übersendung als .pdf-Dokument als E-Mail-Anhang
![](https://www.volke.legal/wp-content/uploads/2018/07/conceptual41.jpg)