So das Gericht in seinem Urteil vom 14. Mai 2024 (Az.: VI ZR 370/22) in einem Rechtsstreit rund um Ansprüche des Klägers gegen eine Bank aus dem Datenschutzrecht, unter anderem auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Dieser umfasst auch die Nennung des Namens des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Eine solche Nennungspflicht sieht das Gericht nicht, sofern die Erreichbarkeit auf andere Art und Weise gewährleistet ist.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen verlängert sich nicht auf maximal 12 Monate und 14 Tage, wenn konkrete Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts durch abstrakte Formulierungen mit der Verbrauchereigenschaft des Käufers & die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verbindet, ohne eine individuelle Anpassung vorzunehmen
- OLG Hamburg: Internetseite unter .com-Domain weist für Frage der Kennzeichenrechtsverletzung erforderlichen Inlandsbezug auch auf, wenn Inhalte Werbung um die Entsendung von Teilnehmenden für Kongress im Ausland ist
- OLG Hamm: rein hypothetische Risiko eines Kontrollverlusts begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO
- OLG Karlsruhe: Zwischen Betreiber eines Sozialen Netzwerkes und einem Journalisten besteht grundsätzlich kein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, sofern dies Beiträge in Gruppen in dem Sozialen Netzwerk betrifft
- OLG Frankfurt a.M.: Unternehmen, dass Cookies ohne Betreiber einer Internetseite zu sein auf dieser einsetzt, haftet ohne Einholung der erforderlichen Einwilligung auf Unterlassung und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 100 EUR