Nach einer Entscheidung vom 1. März 2016 (VI ZR 34/15) kann ein Portal nicht einfach nach einer Aufforderung zur Löschung einer Bewertung bzw. deren Änderung die Bewertung bestehen lassen, ohne die Stellungnahme des bewerteten Arztes zu einer Bewertung an den Bewertenden mit der Bitte um detaillierte Darstellung des Behandlungsablaufes weiterzuleiten. In diesem Fall trifft dann das Bewertungsportal eine Haftung für die dargestellten Inhalte auch auf Unterlassung, auch wenn es sich, so der BGH ausdrücklich, um fremde Inhalte handelt.