Nach einer Entscheidung vom 1. März 2016 (VI ZR 34/15) kann ein Portal nicht einfach nach einer Aufforderung zur Löschung einer Bewertung bzw. deren Änderung die Bewertung bestehen lassen, ohne die Stellungnahme des bewerteten Arztes zu einer Bewertung an den Bewertenden mit der Bitte um detaillierte Darstellung des Behandlungsablaufes weiterzuleiten. In diesem Fall trifft dann das Bewertungsportal eine Haftung für die dargestellten Inhalte auch auf Unterlassung, auch wenn es sich, so der BGH ausdrücklich, um fremde Inhalte handelt.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BAG: Arbeitgeber kann Anspruch des Betriebsrates auf Unterrichtung zur Zustimmung bei Neueinstellung durch digitales Leserecht in Bezug auf Bewerbungsunterlagen erfüllen -> Dies auch vom Datenschutzrecht gedeckt
- LG Köln: Konzept für Videospiel kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn die Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung einzelner Elemente des Videospiels erkennbar ist
- OLG Bremen: Bewerbung eines Produktes mit der Angabe „LGA geprüft“ ohne Hinweis zu Prüfkriterien oder einer Fundstelle, wo Prüfkriterien auffindbar sind, ist eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG->Unklarer Link in Onlineverkaufsangebot reicht nicht aus
- LG Mannheim: Sorge um die Verwendung unbefugt offengelegter Daten nach Scraping von personenbezogenen Daten aus einem Account eines sozialen Netzwerkes kann einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 I DSGVO darstellen
- EuGH: Verantwortliche haften bei Verstößen gegen die DSGVO prinzipiell immer auch in einem Sachverhalt, wenn durch eine Fehlverhalten eines Mitarbeitenden der Verstoß gegen die DSGVO ausgelöst wird