Unter anderem dies hat der BGH in seinem Urteil vom 7. Dezember 2023 (Az.: I ZR 126/22) entschieden und dabei einen Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen. In dem Rechtsstreit ist die Frage von Ansprüchen aufgrund des Leistungsschutzes nach § 4 Nr.3 UWG in Bezug auf süße Brotaufstriche für das Frühstück zu klären. Unter anderem hat der BGH es als rechtsfehlerhaft angesehen, dass das Wort „Glück“ durch das Berufungsgericht als mitprägend für die wettbewerbliche Eigenart und damit auch für die Verwirklichung des Tatbestandes angesehen wurde.
Kategorien
Neueste Beiträge
- LG Bochum: Werbung mit Siegel „Focus Top Mediziner“ ohne weitere Erläuterungen auf Internetseite ist wettbewerbswidrig
- OLG München: Selbst wenn Landgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren einer Fristverlängerung um einen Tag zustimmt, kann das Berufungsgericht den Wegfall der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 UWG in Wettbewerbsstreitsache annehmen
- OLG Hamburg: Dringlichkeitsvermutung bei Kennzeichenrechtsstreit nach § 140 III MarkenG widerlegt, wenn zwischen Kenntniserlangung der behaupteten Rechtsverletzung und Stellung eines Antrages auf einstweilige Verfügung mehr als 8 Wochen vergehen
- OLG Hamburg: Werbung mit der Angabe „Vergleichsportal“ und/oder „größtes Vergleichsportal“ durch Onlineshop irreführend nach § 5 UWG, wenn ausschließlich Waren im Namen und/oder auf Rechnung eines Unternehmens der eigenen Unternehmensgruppe angeboten werden
- OLG Nürnberg: Kündigungsbutton für Kündigung eines Abo-Ticktes im ÖPNV, der nur in einem geschützten Kundenbereich verfügbar ist, verstößt gegen § 312k BGB