So das Gericht in seinem Urteil vom 12. Januar 2023 (Az.: I ZR 49/22) im Rahmen eines Rechtsstreits rund um eine Abmahnung und Unterlassungserklärung aufgrund unerwünschter Werbung per E-Mail. Die Richter sehen unter Anwendung der Vorschriften der §§ 343 I, 350 HGB für die Unterlassungserklärung, die ein Kaufmann im Rahmen seiner Handlungen in Form von Handelsgeschäften abgibt, keinen Formzwang.