So das Gericht in seinem Urteil vom 31.Juli 2025 (Az.: I ZR 170/24) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einem Unternehmen, dass entsprechende Leistungen anbietet und dazu auch entsprechende Vorher-Nachher-Bilder zur Bewerbung verwendet hatte. Zu Unrecht, wie das Gericht nunmehr entschieden hat.
BGH: Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern zur Behandlung durch Unterspritzung mit Hyaluronsäure ist Verstoß gegen § 11 I 3 Nr. 1 HWG, da operativ plastischer-chirurgischer Eingriff
