So der BGH in dem Versäumnisurteil vom 19. Mai 2022 (Az.: I ZR 69/21) in der Bestätigung seiner eigenen Rechtsprechung unter ausdrücklicher Betonung und umfangreichen Würdigung, dass die zugrundeliegende Vorschrift, § 2 I PAngV, mit der EU-rechtlichen Grundlagen und damit der entsprechenden Richtlinie vereinbar ist. Es geht dabei insbesondere darum, dass § 2 I PAnGV eine Angabe in „unmittelbarer“ Nähe vorsieht, dies aber in der Grundlage der Richtlinie nicht so verankert ist.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Informationen über den Zeitpunkt und die Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede erfolgte Beitragsanpassung, über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen und Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen sind nur bei Verknüpfung mit natürlicher Person personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO
- BFH: Klage auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegenüber Finanzbehörde ist unzulässig, sofern der Anspruch nicht zuvor durch die Finanzbehörde abgelehnt worden ist
- BGH: Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen verlängert sich nicht auf maximal 12 Monate und 14 Tage, wenn konkrete Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts durch abstrakte Formulierungen mit der Verbrauchereigenschaft des Käufers & die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verbindet, ohne eine individuelle Anpassung vorzunehmen
- OVG Rheinland-Pfalz: Beschwerderecht nach Art. 77 I DSGVO geht im Todesfall nicht auf Erben über
- BGH: Markrechtverletzung in elektronischen Werbeanzeigen oder Verkaufsangeboten sind in dem Land begangen worden, auf den sich die Werbung oder Verkaufsangebote durch deren Ausgestaltung ausrichten