So der BGH in dem Versäumnisurteil vom 19. Mai 2022 (Az.: I ZR 69/21) in der Bestätigung seiner eigenen Rechtsprechung unter ausdrücklicher Betonung und umfangreichen Würdigung, dass die zugrundeliegende Vorschrift, § 2 I PAngV, mit der EU-rechtlichen Grundlagen und damit der entsprechenden Richtlinie vereinbar ist. Es geht dabei insbesondere darum, dass § 2 I PAnGV eine Angabe in „unmittelbarer“ Nähe vorsieht, dies aber in der Grundlage der Richtlinie nicht so verankert ist.