So der BGH in seinem Urteil vom 13. Januar 2022 (Az.: I ZR 25/19) mit der Bezeichnung „Inbox-Werbung II“. Nach einer Vorlage beim EuGH hat der BGH nunmehr den zu bewerteten Sachverhalt unter Anwendung der Entscheidung des EuGH vom 25. November 2021 (C-102/20) entschieden und im Streitfall einen Unterlassungsanspruch bejaht.