Ein weiteres, die vorherige Rechtsprechung bestätigendes, Urteil hat das Bundesgerichtshof am 13. Januar 2022 (Az.: I ZR 35/21) gesprochen. Das Gericht bestätigt in der Entscheidung „Influencer III“ seine aufgestellten rechtlichen Kriterien für die Bewertung der Kennzeichnung von Postings durch Influencer und gerade das Fehlen der Kennzeichnung als „Werbung“ oder ähnlich. In dem Verfahren war eine Influencerin wegen entsprechender Postings auf Instagram auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer vorherigen Unterlassungserklärung in Höhe von 10.200 EUR in Anspruch genommen worden.

Der BGH bestätigt die vorherigen Berufungsentscheidung des OLG Köln und damit auch die Verurteilung zur Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe. In den sehr umfangreichen Entscheidungsgründen nimmt das Gericht zum Einzelfall und der Einordnung unter die in den  vorherigen Entscheidungen aufgestellten Kriterien Stellung.

Dies waren die Entscheidungen des BGH in Form des Urteil vom 9. September 2021 (Az.: I ZR 90/20 Influencer I) und des Urteils vom 9. September 2021 (Az.: I ZR 125/20, GRUR Influencer II).