So das Oberlandesgericht Celle in einem Rechtsbeschwerdeverfahren (Entscheidung vom 2. November 2015, Az.: 2 Ss (OWi) 313/15) eine Autofahrers, der wegen der Nutzung einer solchen App zu einer Geldbuße von 75 EUR verurteilt worden war. Die Richter sehen in der Verwendung der App auf dem Smartphone ein technisches Gerät, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Dessen Einsatz ist nach der StVO und § 23 verboten.