So das Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 11. November 2021 (Az.: 11 W (pat) 5/21). Im Rahmen einer Patentanmeldung war in dem dafür vorgesehenen Formular zur Anmeldung im Feld für den Erfindern angegeben worden: „Die Erfindung wurde selbständig durch eine künstliche Intelligenz erzeugt.“ Das Deutsche Patent-und Markenamt hatte dies unzureichend beanstandet und der Anmelder dann eine Ergänzung um die Angabe einer natürlichen Person vorgenommen. Dies reichte dem Amt nicht aus und die Anmeldung wurde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde.
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