Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 16. September 2015, Az.: 23 Sa 1045/15).
In dem Rechtsstreit eines Rechtsanwaltes mit einer Angestellten hatte diese eine Geldentschädigung unter Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen einer verbotenen Benachteiligung aufgrund des vorliegenden Geschlechts geltend gemacht. Der Beklagte hatte während einer Probezeit eine Kündigung ausgesprochen und trotz einer belegten Schwangerschaft keine Zustimmung bei der Arbeitsschutzbehörde eingeholt. Auf einer weiteren Kündigung einige Monate später folgte ebenfalls keine Zustimmung der Behörde. Darin sahen die Richter des Landesarbeitsgerichts eine Benachteiligung wegen des Geschlechts und der naturgemäß damit verbundenen Möglichkeit der Schwangerschaft und mithin grundsätzlich einen Anspruch auf Geldentschädigung.