So das Landgericht Düsseldorf in einer aktuellen und nicht rechtskräftigen Entscheidung (Urteil vom 9. März 2016, Az.: 12 U 151/15). Im Rechtstreit der Verbraucherzentrale NRW mit einem Internetseitenbetreiber war streitig, ob und in wie weit ein wettbewerbswidriges Verhalten vorliegt, wenn das Unternehmen den „Gefällt- mir Button“ über ein Plug- In in den Internetauftritt integriert hat. Die Problematik war, dass weder eine Einwilligungserklärung noch ein klarer und deutlicher Hinweis auf datenschutzrechtlich relevante Vorgänge vorlagen und bereits diese Vorgänge bei dem bloßen Seitenaufruf durch Datenübermittlungshandlungen in Gang gesetzt wurden. Grundsätzlich sieht das Landgericht Düsseldorf in der entsprechenden Vorgehensweise der Nutzung des Plug- Ins, der bereits durch die bloße Einbindung bei jedem Aufruf der Internetseite bestimmte Grunddaten (u.a. die IP-Adresse des Aufrufenden) einen entspre-chenden Datenverarbeitungs- beziehungsweise -Nutzungsvorgang im Sinne des § 12 und des § 13 TMG. Dies kann daher grundsätzlich nur mit einer entsprechenden Einwilligung geschehen. Diese lag im vorliegenden Fall nicht vor. Jedoch sieht das Gericht auch hier den Betreiber der Internetseite als verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG an, der mithin auch hier entsprechend auf Unterlassung nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen werden kann. Es bleibt abzuwarten, ob gegen die Entscheidung eine Berufung eingelegt wird.