So das Europäische Gericht in einer Entscheidung (Urteil vom 30. September 2015, Az.: T-364/13). Konkret ging es um eine Markenanmeldung in Form eines Bildes, das einen Kaiman darstellte und für verschiedene Waren und Dienstleistungen angemeldet werden sollte. Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfolgte und das französische Unternehmen, das bereits seit geraumer Zeit ein Krokodil für Bekleidungsstücke nutzt trat der Markenanmeldung entgegen und wandte ein, dass im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die ältere Marke in Form des Krokodils und zusätzlich deren Bekanntheit zu prüfen sei. Das Europäische Gericht als abschließende Instanz bestätigte die Ablehnung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt zur Markenanmeldung und sieht sowohl Probleme in der Bekanntheit als auch einer Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichen.