Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in einem Gerichtsverfahren (Urteil vom 25.April 2019, Az.: 16 U 148/18) sich mit Aussagen eines Unternehmens zu beschäftigen. Dieses hatte in einem Facebook-Posting rundum Auseinandersetzungen über Markenanmeldungen und Markeneintragungen über einen Mitbewerber folgende Aussagen getätigt: „Was ich diese Markenklauer hasse“. Einen Anspruch aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs.1 BGB wurde verneint. Dafür nahmen die Richter aber einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen § 4 Nr.1 UWG an.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Frankfurt a.M.: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann auch durch ein sog. Self-Service-Tool durch Anbieter eines Sozialen Netzwerkes erfüllt werden
- OLG Frankfurt a.M.: Vertrag zur Implementierung eines auf Standardsoftware basierenden ERP-Systems ist meistens ein Vertrag mit Elementen aus dem Dienst- und Werkvertragsrecht
- OLG München: Online-Bewertungsanbieter muss aufgrund einer Rüge eines Bewerteten aktiv werden und die Beschwerde prüfen; Geschieht dies nicht, so besteht ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung einer Bewertung
- OLG Dresden: Verantwortlicher muss Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO dauerhaft auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen überwachen, unter anderem auch, ob nach Abschluss der Datenverarbeitung personenbezogene Daten gelöscht wurden
- BGH: Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO grds. auch bei bloßen kurzzeitigen Kontrollverlust über personenbezogenen Daten möglich