Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in einem Gerichtsverfahren (Urteil vom 25.April 2019, Az.: 16 U 148/18) sich mit Aussagen eines Unternehmens zu beschäftigen. Dieses hatte in einem Facebook-Posting rundum Auseinandersetzungen über Markenanmeldungen und Markeneintragungen über einen Mitbewerber folgende Aussagen getätigt: „Was ich diese Markenklauer hasse“. Einen Anspruch aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs.1 BGB wurde verneint. Dafür nahmen die Richter aber einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen § 4 Nr.1 UWG an.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen verlängert sich nicht auf maximal 12 Monate und 14 Tage, wenn konkrete Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts durch abstrakte Formulierungen mit der Verbrauchereigenschaft des Käufers & die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verbindet, ohne eine individuelle Anpassung vorzunehmen
- OLG Hamburg: Internetseite unter .com-Domain weist für Frage der Kennzeichenrechtsverletzung erforderlichen Inlandsbezug auch auf, wenn Inhalte Werbung um die Entsendung von Teilnehmenden für Kongress im Ausland ist
- OLG Hamm: rein hypothetische Risiko eines Kontrollverlusts begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO
- OLG Karlsruhe: Zwischen Betreiber eines Sozialen Netzwerkes und einem Journalisten besteht grundsätzlich kein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, sofern dies Beiträge in Gruppen in dem Sozialen Netzwerk betrifft
- OLG Frankfurt a.M.: Unternehmen, dass Cookies ohne Betreiber einer Internetseite zu sein auf dieser einsetzt, haftet ohne Einholung der erforderlichen Einwilligung auf Unterlassung und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 100 EUR