Geschieht dies nicht, so sieht das Oberlandesgericht München (Urteil vom 14. Januar 2016, Az.: 29 U 2593/15, nicht rechtskräftig) die Verantwortlichkeit der Eltern für Ansprüche aus einer urheberechtlichen Abmahnung, die über den Internetanschluss der Eltern erfolgte, als gegeben an. Die Möglichkeit der Enthaftung wegen der Nutzung Dritter sein nur bei der vollständigen Namensnennung des verantwortlichen Kindes möglich. Es bleibt abzuwarten, ob das Verfahren in der ausdrücklich zugelassenen Revision vor dem Bundesgerichtshof weitergeführt wird.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Bamberg: Fitnessstudio muss bei Werbung für Laufzeitverträge Gesamtpreis für gesamte Laufzeitzeit angeben und nicht nur den Preis pro Monat -> Verstoß gegen §§ 5a I, 5b I Nr. 3 UWG
- LG Hamburg: „Alter Wein in neuen Schläuchen“- Fehlende Informationen zum Widerrufsrecht bei Angeboten an Verbraucher über Onlineshop sind Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
- OLG Nürnberg: Blickfangwerbung mit Angabe „20% auf alle Ostersüßwaren“ irreführend, wenn über Erläuterung einer in der Angabe enthaltenen Fußnote bestimmte Ostersüßwaren von der Preisreduzierung ausgenommen sind
- BayObLG: Wirksamer Einbezug von AGB bei B2B-Vertrag bei deutlichem Hinweis auf Geltung der AGB und Auffindbarkeit unter Benennung einer URL bzw. Internetseite
- LG Frankenthal: Wenn ein Makler in die Wohnung oder Haus gelassen wird, um Fotos für ein Exposé zu erstellen, ist die eine ausreichende Einwilligung nach Art. 6 I lit a.) DSGVO für die Erstellung und Veröffentlichung der Fotos aus datenschutzrechtlicher Sicht