Somit besteht jetzt kein Grund zur Panik. Dennoch werden sich Onlinehändler und Anbieter von Dienstleistungen, die für den Abschluss von Verträgen Internetseiten nutzen, darauf einstellen müssen, spätestens ab dem 19.Juni 2026 auch eine Widerrufsfunktion zur Verfügung stellen zu müssen. Diese wird in ähnlicher Weise umzusetzen sein, wie der Kündigungsbutton bei Verbraucherverträgen, den das deutsche Recht bereits für Dienstleistungen aus § 312k BGB kennt. Mit der am 28. November 2023 im Amtsballt veröffentlichen Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG erfolgt unter anderem eine Änderung der Verbraucherrechte Richtlinie.