So das Gericht in seiner Entscheidung vom 4.Mai 2023 in der Rechtssache C‑300/21, einem Vorabentscheidungsersuchen eines österreichischen Gerichts in einem Verfahren rund um das Datenschutzrecht gegen die Österreichische Post AG. Der EuGH sieht eben keinen „Zwang“ zur Bejahung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO nach Art. 82 I DSGVO allein durch den Verstoß gegen die DSGVO. Die Richter sind der Ansicht, dass sich dies unter anderem durch die Positionierung der Vorschrift in der DSGVO ergibt.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise müssen auf dem Kennzeichnungsetikett von Liquids für E-Zigaretten in einem visuellen Zusammenhang dargestellt werden
- OLG Bamberg: Fitnessstudio muss bei Werbung für Laufzeitverträge Gesamtpreis für gesamte Laufzeitzeit angeben und nicht nur den Preis pro Monat -> Verstoß gegen §§ 5a I, 5b I Nr. 3 UWG
- LG Hamburg: „Alter Wein in neuen Schläuchen“- Fehlende Informationen zum Widerrufsrecht bei Angeboten an Verbraucher über Onlineshop sind Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
- OLG Nürnberg: Blickfangwerbung mit Angabe „20% auf alle Ostersüßwaren“ irreführend, wenn über Erläuterung einer in der Angabe enthaltenen Fußnote bestimmte Ostersüßwaren von der Preisreduzierung ausgenommen sind
- BayObLG: Wirksamer Einbezug von AGB bei B2B-Vertrag bei deutlichem Hinweis auf Geltung der AGB und Auffindbarkeit unter Benennung einer URL bzw. Internetseite