So das Gericht in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 (Az.: C‑21/23) in einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH. Es folgt dabei auch schon der vom Generalanwalt am 25. April 2024 vertretenen Rechtsansicht.
EuGH: Daten von Menschen, die bei der Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente in einem Onlineverkaufsangebot anfallen, sind Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO
