So das Gericht in seinem Urteil vom 9. Januar 2025 (Az.: C-394/23) in einem Rechtsstreit eines Kunden mit einem französischen Anbieter von Personentransportdienstleistungen mittels Schienenfahrzeuge. Die Argumente können auch für andere Vertragsarten und die Angaben der Geschlechtsidentität Anwendung finden.
EuGH: Erhebung der Angabe des Geschlechts als personenbezogenes Datum bei Abschluss eines Beförderungsvertrags für Kundenkommunikation nicht von Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit.b) DSGVO mangels Erforderlichkeit umfasst/Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 I lit.f) DSGVO unter bestimmten Vorgaben denkbar
