So das Gericht in seinem Urteil vom 17. Mai 2023 (Az.: C-97/22) in einem Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Essen. Dieses hat einen Rechtsstreit zu entscheiden, in dem nach Erbringung der Dienstleistung durch den Verbraucher der Widerruf erklärt wurde. Der Verbraucher verweigerte die Zahlung der vereinbarten Vergütung und verwies dabei darauf, dass trotz des vorliegenden Fernabsatzvertrages keine Information zum Widerrufsrecht erteilt worden war. Dies führt dazu, so der EuGH in seiner Entscheidung, dass kein Anspruch auf Vergütung und auch kein Anspruch auf Wertersatz besteht.
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