So das Gericht in seinem Urteil vom 25. Januar 2024 (Az.: C-687/21) im Rahmen seiner Entscheidung in einem Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hagen in einem Rechtsstreit einer betroffenen Person gegen ein Unternehmen, dass Verkaufsmärkte unter anderem für Elektronikartikel betreibt. Streitig sind in dem Rechtsstreit Ansprüche aus Art. 82 DSGV wegen der unberechtigten Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte.
EuGH: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO- Dem Betroffenen reicht ein Kontrollverlust zu personenbezogenen Daten nicht aus, sondern er muss den Nachweis über einen konkreten materiellen oder immateriellen Schaden nachweisen führen
