So das Gericht in seinem Urteil vom 11. April 2024 (Az.: C-741/21) in einer Entscheidung zu einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Saarbrücken.
EuGH: Verantwortliche haften bei Verstößen gegen die DSGVO prinzipiell immer auch in einem Sachverhalt, wenn durch eine Fehlverhalten eines Mitarbeitenden der Verstoß gegen die DSGVO ausgelöst wird
