Ist eine Geldzahlung oder auch andere Gegenleistung eine „Bezahlung“ im Sinne der Vorschrift? Der EuGH sagt in seinem Urteil vom 2. September 2021, Az.: C‑371/20, dass eine andere geldwerte Gegenleistung ausreichend ist, um den Verbotstatbestand bei getarnter Werbung, die als Information deklariert wird, zu erfüllen. Eine solche geldwerte Gegenleistung sei z.B. die unentgeltliche Überlassung von Fotos. Nach dieser Entscheidung wird sich der BGH dem Sache erneut annehmen und den konkreten Sachverhalt entscheiden.
Kategorien
Neueste Beiträge
- LAG Düsseldorf: Arbeitsgerichte für Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz nach DSGVO und Klage eines ehemaligen Bewerbers zuständig
- OVG Berlin-Brandenburg: Herausgabeanspruch auf Kopie von personenbezogenen Daten nach Art.15 III DSGVO ausgeschlossen bei unzumutbarem Aufwand auf Seiten des Verantwortlichen
- BFH: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO vor Finanzgerichten richtet sich immer gegen datenschutzrechtlich Verantwortlichen und nicht gegen den Spruchkörper des Finanzgerichts
- OLG Stuttgart: konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Hersteller von Gaming-Stühlen und Internet-Portal, zu dem Tests von Gaming-Stühlen veröffentlicht werden
- LG Dortmund: Verweigerungsrecht bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO aus der Teilnahme an Online-Glücksspielen wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Rechts, wenn Daten dem Auskunftsbegehrenden vorliegen müssten