Ist eine Geldzahlung oder auch andere Gegenleistung eine „Bezahlung“ im Sinne der Vorschrift? Der EuGH sagt in seinem Urteil vom 2. September 2021, Az.: C‑371/20, dass eine andere geldwerte Gegenleistung ausreichend ist, um den Verbotstatbestand bei getarnter Werbung, die als Information deklariert wird, zu erfüllen. Eine solche geldwerte Gegenleistung sei z.B. die unentgeltliche Überlassung von Fotos. Nach dieser Entscheidung wird sich der BGH dem Sache erneut annehmen und den konkreten Sachverhalt entscheiden.