So das Gericht in seinem Urteil vom 13. November 2023 (Az.: 3 K 11195/21). Der betroffene Influencer hatte die Kosten als Betriebsausgaben für den Gewerbebetrieb geltend gemacht. Dies sah das Gericht nicht so, sondern ging von Aufwendungen für die Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EstG aus und damit nicht von als Betriebsausgaben abzugsfähigen Kosten.