So das Gericht in seinem Urteil vom 13. November 2023 (Az.: 3 K 11195/21). Der betroffene Influencer hatte die Kosten als Betriebsausgaben für den Gewerbebetrieb geltend gemacht. Dies sah das Gericht nicht so, sondern ging von Aufwendungen für die Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EstG aus und damit nicht von als Betriebsausgaben abzugsfähigen Kosten.
FG Niedersachsen: Ausgaben für Kleidung und Accessoires kann Mode-Influencer/Mode-Blogger nicht als Betriebsausgabe von der Einkommenssteuer absetzen, da weder typische Berufskleidung noch klare Trennung zur privaten Nutzung gegeben
