Erfolgt dies nicht, so liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und dort den § 3a UWG vor. So erneut eine gerichtliche Entscheidung, diesmal vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 16. Januar 2020, Az.: 6 W 116/19). Das Gericht hatte die Angaben zu einer Garantie zu bewerten, die im Rahmen einer Garantieerklärung enthalten waren. Die grundlegende Vorschrift für Garantien, die gegenüber Verbrauchern eingeräumt wird, ist § 479 BGB. § 479 BGB regelt unter anderem, dass Name und Anschrift des Garantiegeber Inhalt der Garantieerklärung sein müssen. Erfolgt dies nicht, so ist dies wettbewerbswidrig und daher abmahnbar. Das Oberlandesgericht ordnet diese Vorschrift wie auch andere Gerichte zuvor als Marktverhaltensregelung in § 3a UWG ein.
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