Ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 5a UWG. So das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 18. Februar 2020, Az.: 4 U 66/19). In dem Rechtstreit zwischen einem Wettbewerbsverband und einem Unternehmen, dass unter der Angabe von Preisen Autoreifen zum Kauf angeboten hatte, war streitig, ob ein klarer Zusatz im Rahmen der Werbung, dass der Anbieter in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig ist, erforderlich ist oder nicht. Hintergrund ist, dass die Identität des Unternehmens eine wesentliche Information nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG darstellt, sofern die Werbung unter der Angabe von Preisen erfolgt und daher bereits eine Aufforderung zum Kauf darstellt.

Die Richter des OLG sahen in dem fehlenden Hinweis auf eine GbR einen Verstoß gegen § 5a Abs.3 Nr.2 UWG.