Die Kosten können nach Ansicht des Finanzgerichts Neustadt (Urteil vom 12.November 2015, Az.:, 6 K 1868/13, nicht rechtskräftig) als Werbungskosten angesetzt werden, wenn Sie nicht zu hoch ausfallen (im Streitfall: 35 EUR pro Person) und nur der o.g. Personenkreis anwesend ist. Dann sei von einer beruflichen Veranlassung des Anfalls der Kosten auszugehen.