So der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 25. Januar 2024 (Az.: C-757/22) in einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH in einem Rechtsstreit des Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. mit Meta Platforms Ireland Limited. Das Gericht sieht die Verletzung der Informationspflicht gemäß Art. 12 I 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 I lit. c und lit. e DSGVO als Grundlage dafür, dass damit auch Ansprüche nach dem UKlaG geltend gemacht werden können.
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