Nach Ansicht des Generalanwaltes am EuGH (Az.: C-649/17) in den Schlussanträgen vom 28. Februar 2019  in einem Vorlageverfahren des BGH in einem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Bundesverband mit Amazon kann ein Onlinehändler nicht verpflichtet werden, Telefonnummer für Kommunikation einzurichten; Er muss aber mehrere Möglichkeiten, nach Wahl des Nutzers, für schnelle Kommunikation ermöglichen. Die endgütige Entscheidung des EuGH und des BGH wird dazu noch ergehen.