Ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 2 PAngV i.V.m.§ 3a UWG vor. So der Bundesgerichtshof in zwei heute veröffentlichten Entscheidungen ( Urteil vom 28. März 2019, Az.: I ZR 85/18 – Kaffeekapseln und Urteil vom 28. März 2019, Az.: I ZR 4418). In beiden Verfahren war streitig, ob die Grundpreisangabenpflicht besteht oder nicht. Die Richter des BGH sehen diese Verpflichtung. Ferner stellen sie fest, dass der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs.4 Nr.2 PAngV nicht greift.
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