Kann die Zusage durch den Verkäufer nicht eingehalten werden, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. So das Oberlandesgericht Hamm in einer Entschei-dung (Urteil vom 24. September 2015, Az.: 28 U 144/14). In dem Rechtsstreit, in dem sich herausstellte, dass eine vormalig für einen Oldtimer vergebene „H-Zulassung“ zu Unrecht vergeben worden war, konnte der Käufer seine Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages durchsetzen. Hintergrund war unter anderem auch, dass im Rahmen des Internetverkaufsangebotes und einer persönlichen Aussage des Verkäufers eine „H-Zulassung“ als zugesagt anzusehen war. Daher lag ein wesentlicher Sachmangel im Rahmen des Kaufvertrages vor, der somit zum Rücktritt nach Ansicht des Gerichts be-rechtigte.