So das Landgericht Ravensburg in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung (Urteil vom 25. August 2015). Der Verband sozialer Wettbewerb hatte gegen die entsprechende Bewerbung einer Brauerei eine einstweilige Verfügung beantragt, die nunmehr bestätigt wurde. Das Gericht sah hier in der entsprechenden Bewerbung eine gesundheitsbezogene Angabe, da die sprechende europäische Rechtsgrundlage Werbung für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Promille, wie das vorliegende Bier verbiete, mit der dem Verbraucher und letztendlich Käufer eine Verbesserung des Gesundheitszustandes suggeriert werde. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit das Begleitunternehmen ein Berufungsverfahren anstrebt.