So in einem Fall, den das Landesarbeitsgericht Hamm zu entscheiden hatte (Urteil vom 17. Juni 2016, Az.: 16 Sa 1711/15). Die Parteien stritten um eine außerordentliche sowie hilfsweise ausgesprochene arbeitsrechtliche Kündigung. Hintergrund der Kündigung war, dass der gekündigte Arbeitnehmer während der regulären Arbeitszeit zum einen selbst entwickelten Computerspiel erarbeitet hatte und zum anderen auch für eine Drittfirma tätig gewesen ist.
Die Besonderheit war, dass dies entsprechend über eine installierte Software mitprotokolliert worden war. Zwar war der klagende Arbeitnehmer zuvor über den grundsätzlichen Einsatz einer ent-sprechende Software zur Überwachung von Internettrafic informiert worden, jedoch die detailliert verwendete Software wurde nicht vorab so detailliert dargestellt, dass hier von einer Einwilligung in die Nutzungen ausgegangen werden konnte. Der sog. Keylogger protokollierte unter anderem per Screenshots der Aktivitäten des Arbeitsnehmers mit. Aus diesem Grund sah das Landesarbeitsgericht Hamm hier in den generierten Informationen ein Beweisverwertungsverbot, da der Einsatz der Software ohne Einwilligung des Arbeitnehmers unzulässig war. Daher waren auch die erklärten Kündigungen auf Basis der gewonnenen Informationen durch den Einsatz des Keyloggers unwirksam.