So das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 11. August 2016, Az.: 8 AZR 375/15). Lädt ein Arbeitgeber einen Bewerber, der schwerbehindert ist, aufgrund einer Bewerbung nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, obwohl dazu nach § 82 SGB IX eine Verpflichtung besteht, so begründet dies die Vermutung einer Diskriminierung nach dem AGG. Dies kann also hohe Forderungen zur Folge haben.