Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 3. November 2016, Az.: I ZR 101/15). In dem Rechtstreit waren aufgrund einer markenverletzenden Handlung mehrere Unternehmen in Anspruch genommen worden, unter anderem ein Lieferant und eine Einkaufsgesellschaft. Der Lieferant stellte im Rahmen des Verletzungsverfahrens, indem unter anderem Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft auf Schadenersatz und Abmahnkosten geltend gemacht wurden, ein Insolvenzantrag. Dies führt nach der gesetzlichen Regelung des § 240 ZPO dazu, dass der Prozess dann unterbrochen wird. Jedoch sieht der Bundesgerichtshof keinen Hindernis dahingehend gegen die weiteren Beklagten dann im Rahmen eines Teilurteils bereits eine Entscheidung zu treffen. Es handelt sich um eine einfache Streitgenossenschaft. In diesem Fall ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen Maxime, dass gegen mehrere Streitgenossen, also mehrere Beklagten, kein Teilurteil ergehen darf, wegen der Gefahr von widerstreitenden Entscheidungen, dann möglich, wenn eine Verfahrensunterbrechung durch Insolvenz oder Tod erfolgt.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Angebot eines Streamingdienstes ist rechtliche als Dienstvertrag einzuordnen
- OLG Frankfurt a.M.: Bietet ein Unternehmen Leistungen im Zusammenhang mit einem Vorgehen gegen Google-Bewertungen an, so unterfallen diese Leistungen unterfallen dem Rechtsdienstleistungsgesetz
- LG Darmstadt: Verwendung eines Logos, dass dem Logo eines bekannten Bewertungsdienstleisters ähnlich sieht, ist irreführend
- OLG Hamm: Falsche Aussagen eines KI-Chatbots werden Werbendem zugerechnet, da KI-Chatbot kein Dritter im Sinne des § 8 II UWG ist
- OLG Hamm: Datenerhebung durch bestimmte „Meta Business Tools“ ist mangels vorliegender Rechtsgrundlage nach der DSGVO rechtswidrig und daher besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.500 EUR