Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 3. November 2016, Az.: I ZR 101/15). In dem Rechtstreit waren aufgrund einer markenverletzenden Handlung mehrere Unternehmen in Anspruch genommen worden, unter anderem ein Lieferant und eine Einkaufsgesellschaft. Der Lieferant stellte im Rahmen des Verletzungsverfahrens, indem unter anderem Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft auf Schadenersatz und Abmahnkosten geltend gemacht wurden, ein Insolvenzantrag. Dies führt nach der gesetzlichen Regelung des § 240 ZPO dazu, dass der Prozess dann unterbrochen wird. Jedoch sieht der Bundesgerichtshof keinen Hindernis dahingehend gegen die weiteren Beklagten dann im Rahmen eines Teilurteils bereits eine Entscheidung zu treffen. Es handelt sich um eine einfache Streitgenossenschaft. In diesem Fall ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen Maxime, dass gegen mehrere Streitgenossen, also mehrere Beklagten, kein Teilurteil ergehen darf, wegen der Gefahr von widerstreitenden Entscheidungen, dann möglich, wenn eine Verfahrensunterbrechung durch Insolvenz oder Tod erfolgt.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Frankfurt a.M.: Unternehmen, dass Cookies ohne Betreiber einer Internetseite zu sein auf dieser einsetzt, haftet ohne Einholung der erforderlichen Einwilligung auf Unterlassung und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 100 EUR
- BMJV veröffentlicht Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren in das deutsche Recht
- AG Düsseldorf: Vernetzung in Sozialem Netzwerk rechtfertigt nicht Versendung von E-Mail-Werbung außerhalb des Netzwerkes, wenn keine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt von Werbung per E-Mail vorliegt
- BGH: Informationen über den Zeitpunkt und die Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede erfolgte Beitragsanpassung, über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen und Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen sind nur bei Verknüpfung mit natürlicher Person personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO
- BFH: Klage auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegenüber Finanzbehörde ist unzulässig, sofern der Anspruch nicht zuvor durch die Finanzbehörde abgelehnt worden ist