es muss das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden (Urteil vom 20. Juni 2017, Az.: VII R 27/15. Es muss dabei durch die Vollstreckungsbehörde im Rahmen er einer Abwägung festgestellt werden, dass der Wert und die Verwertbarkeit der Ansprüche aus des Rechtsverhältnis der Domainregistrierung dem geschuldeten Betrag gegenüber angemessen ist. Zugleich stellten die Richter auch fest, dass die deutsche Registrierungsstelle für Domains sog. Drittschuldner im Sinne des Steuerrechts und der Abgabenordnung ist und daher auch dieser gegenüber wirksam eine Pfändung ausgesprochen werden könne. In dem konkreten Fall hat eine Finanzbehörde wegen außenstehenden Steuerforderungen eine Domain eines Onlineshops gepfändet und die Registrierungsstelle sich dagegen gewehrt.