es muss das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden (Urteil vom 20. Juni 2017, Az.: VII R 27/15. Es muss dabei durch die Vollstreckungsbehörde im Rahmen er einer Abwägung festgestellt werden, dass der Wert und die Verwertbarkeit der Ansprüche aus des Rechtsverhältnis der Domainregistrierung dem geschuldeten Betrag gegenüber angemessen ist. Zugleich stellten die Richter auch fest, dass die deutsche Registrierungsstelle für Domains sog. Drittschuldner im Sinne des Steuerrechts und der Abgabenordnung ist und daher auch dieser gegenüber wirksam eine Pfändung ausgesprochen werden könne. In dem konkreten Fall hat eine Finanzbehörde wegen außenstehenden Steuerforderungen eine Domain eines Onlineshops gepfändet und die Registrierungsstelle sich dagegen gewehrt.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Bamberg: Werbende Aussagen für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter, die keine sachliche Angabe zur Abwicklung eines Angebotes sind, verstoßen gegen § 19 II 1 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
- VG Düsseldorf: Vor Auskunftserteilung zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO erfolgende Löschung von personenbezogenen Daten nach Art. 17 DSGVO ist unzulässig
- AG München: kein Schutz über das Urheberrecht für mit KI erstellte Logos, sofern die Ergebnisse des durch Menschen durchgeführte Promptings das Werk nicht entscheidend prägen
- VG Düsseldorf: Bei Erteilung einer Datenkopie im Rahmen einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO dürfen personenbezogene Daten, die nicht Person des Auskunftstellers betreffen, geschwärzt werden
- BGH: Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen verlängert sich nicht auf maximal 12 Monate und 14 Tage, wenn konkrete Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts durch abstrakte Formulierungen mit der Verbrauchereigenschaft des Käufers & die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verbindet, ohne eine individuelle Anpassung vorzunehmen