So das OLG München in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 15. März 2018, Az.: 29 U 2137/17, n.rkr.). Das verklagte Unternehmen hatte in den AGB des betriebenen Reiseportals die Haftung für Angaben zu vermittelten Beförderungsleistungen und anderen Leistungen im Bereich der Touristik ausschießen wollen und dargestellt, dass diese keine Zusicherung gegenüber den Kunden sei, sondern nur Angaben gegenüber dem Unternehmen wiedergeben. Das Gericht sah die Klausel als unzulässig, da das Reiseportal, dass nur die Reisen von Anbieter an Kunden vermittele sich nicht von den Inhalten der zur Geschäftsbesorgung genutzten Angaben und damit auch der Werbung, die zu einem Abschluss eines Vertrages, freisprechen könne.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Bamberg: Fitnessstudio muss bei Werbung für Laufzeitverträge Gesamtpreis für gesamte Laufzeitzeit angeben und nicht nur den Preis pro Monat -> Verstoß gegen §§ 5a I, 5b I Nr. 3 UWG
- LG Hamburg: „Alter Wein in neuen Schläuchen“- Fehlende Informationen zum Widerrufsrecht bei Angeboten an Verbraucher über Onlineshop sind Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
- OLG Nürnberg: Blickfangwerbung mit Angabe „20% auf alle Ostersüßwaren“ irreführend, wenn über Erläuterung einer in der Angabe enthaltenen Fußnote bestimmte Ostersüßwaren von der Preisreduzierung ausgenommen sind
- BayObLG: Wirksamer Einbezug von AGB bei B2B-Vertrag bei deutlichem Hinweis auf Geltung der AGB und Auffindbarkeit unter Benennung einer URL bzw. Internetseite
- LG Frankenthal: Wenn ein Makler in die Wohnung oder Haus gelassen wird, um Fotos für ein Exposé zu erstellen, ist die eine ausreichende Einwilligung nach Art. 6 I lit a.) DSGVO für die Erstellung und Veröffentlichung der Fotos aus datenschutzrechtlicher Sicht