Dies hat in einem Gerichtsverfahren erneut das Landgericht Essen entschieden (Urteil vom 11. März 20201, Az.: 44 O 40/19). Zwei Mitbewerber stritten unter anderem um die Frage, ob die nicht beigefügte Gebrauchsanleitung, dies war unstreitig, wettbewerbswidrig war. Dies bejahte das Landgericht Essen und sah die zugrundeliegende Vorschrift des § 3 Abs. 4 ProdSG als Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG an.