Diese sind, so entscheiden in einem einstweiligen Verfügungsverfahren durch das OLG Karlsruhe (Urteil vom 13.Mai.2020, Az.: 6 U 127/19), keine Beauftragten nach § 8 Abs.2 UWG, für die Amazon die Haftung übernehmen müsste. Das Gericht hat dazu eine umfassende Prüfung vorgenommen, wie und in welcher Form die Affiliates in die Tätigkeit eingebunden sind, so dass eine Haftung angenommen werden kann. In der Gesamtschau sahen die Richter aber nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs.2 UWG erfüllt. Beauftragter, so der Bundesgerichtshof in der ständigen Rechtsprechung, ist, wer in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des Beauftragen hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt.
Kategorien
Neueste Beiträge
- Neues zum Thema Datenschutz und Arbeitsrecht in puncto COVID-19
- Mal wieder Rechtsmissbrauchsentscheidung zu Abmahnungen im UWG
- Beschwerde über Mitbewerber zu Angeboten auf Internetverkaufsplattform bei bestehendem Rechtsverstoß…
- Aufrechnung & Regelungen in B2C-AGB – Ein „alter Hut“ wieder einmal entschieden
- Widerrufsrecht ist bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden, auch dann ausgeschlossen,…