Dies hat aktuell das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Urteil vom 18. August 2015, Az.: 9 BN 2/15). Für die obersten Verwaltungsrichter sind die Haltung und auch die ent-geltliche Benutzung eines Pferdes vergleichbar mit der Haltung eines Hundes oder dem Besitz oder Anmietung einer Zweitwohnung und geht somit über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus. Auch die im Rahmen der konkreten örtlichen Satzung vorgenommene Ausnahme des Haltens und der Benutzung von Pferden zur reinen Freizeitgestaltung sahen die Richter als zulässig an. In der Konsequenz bedeutet dieses Urteil, das sicherlich immer mehr Kommunen Pferdebesitzer entsprechend mit Steuern belegen werden. Auf Basis dieser Entscheidung wird dies grundsätzlich zusätzlich sein.
Kategorien
Neueste Beiträge
- LAG Köln: Überwachung eines Arbeitnehmers durch Detektei zur Aufdeckung von Arbeitszeitbetrug ist nach § 26 I 2 BDSG zulässig und Kosten sind durch Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung zu tragen
- BGH: konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Fluggesellschaft, die online Entschädigungsansprüche von Kunden ermöglicht, und Internetportal, dass gleiche Dienstleistung anbietet
- BGH: Unzureichende Datenschutzinformation über Zwecke der Datenverarbeitung, deren Rechtsgrundlage und Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten ist zugleich auch ein Verstoß gegen § 5a I UWG, da wesentliche Informationen vorenthalten werden
- OLG Dresden: keine Verjährung des Auskunftsanspruchs nach Art 15. DSGVO, solange betroffene personenbezogene Daten beim Verantwortlichen noch gespeichert sind
- BAG: Verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch Arbeitgeber rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen eines „schlechten Gefühls“