Dies hat aktuell das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Urteil vom 18. August 2015, Az.: 9 BN 2/15). Für die obersten Verwaltungsrichter sind die Haltung und auch die ent-geltliche Benutzung eines Pferdes vergleichbar mit der Haltung eines Hundes oder dem Besitz oder Anmietung einer Zweitwohnung und geht somit über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus. Auch die im Rahmen der konkreten örtlichen Satzung vorgenommene Ausnahme des Haltens und der Benutzung von Pferden zur reinen Freizeitgestaltung sahen die Richter als zulässig an. In der Konsequenz bedeutet dieses Urteil, das sicherlich immer mehr Kommunen Pferdebesitzer entsprechend mit Steuern belegen werden. Auf Basis dieser Entscheidung wird dies grundsätzlich zusätzlich sein.
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