Nicht jede Kritik führt dazu, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. Der Betriebsrat hatte die Zustimmung zu einer solchen außerordentlichen Kündigung eines Mitgliedes des Betriebsrates verweigert. Dieser hatte sich in einer E-Mail ehr kritisch zu geplanten Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers, dem Betreiber eines Senioren-und Pflegezentrums, geäußert. Der Arbeitgeber sah in den Aussagen einen Vergleich mit Maßnahmen des NS-Regimes. Dieser Ansicht folgte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einer Beschwerde im Rahmen der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung nicht (Beschluss vom 4. März 2016, Az.: 10 Ta BV 102/15). Unter anderem war folgende Aussage gefallen: „Die Überwachung in einem totalitären Regime haben wir vor 70 Jahren hinter uns gebracht, auch wenn hier im Kleineren gehandelt wird, so ist dies der Anfang von dem was dann irgendwann aus dem Ruder laufen kann.“ Hier sahen die Richter die Aussage als von der Meinungsfreiheit gedeckt an.
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