Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden (Urteil vom 17. April 2015, Az.: 28 Ca 2405/15). Ein Arbeitgeber hatte eine Kündigung gegen Arbeitnehmer ausgesprochen, nachdem dieser den gesetzlich geltenden Mindestlohn gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht hatte. Als Reaktion darauf hatte der beklagte Arbeitgeber anstatt der Gewährung des Mindestlohns eine Herabsetzung der monatlichen Arbeitszeit angeboten. Dieser durch den Arbeitnehmer abgelehnt worden, sodass es zu der Kündigung kam. Die Berliner Arbeitsrichter sahen hier einen Verstoß gegen § 612a BGB und gaben der Kündigungsschutzklage statt, da ein Verstoß gegen das dort geregelte Maßregelungsverbot vorliege. Die Kündigung war daher unwirksam.