Daher ist entweder eine vorherige Einwilligung durch den Empfänger erforderlich oder aber, wenn von der gesetzlichen Ausnahmeregelung des § 7 Abs.3 UWG Gebrauch gemacht werden soll, ein ausdrücklicher Hinweis darauf bei Erhebung und jeder Verwendung, dass ein Widerspruch in die Verwendung möglich ist, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Liegen beide Fälle icht vor, so ist die Übersendung ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei einer B2C-Verwendung und es kann ein Anspruch auf Unterlassung durch den Empfänger der E-Mail geltend gemacht werden. So der Bundesgerichtshof in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 10. Juli 2018, Az.:VI ZR 225/17. Geklagt hatte ein Kunde eines Amazon-Marketplace-Anbieters, der nach Kauf und dessen Abschluss eine E-Mail erhalten, mit den Bitte, den Service zu bewerten und einem entsprechenden Link zur Abgabe der Bewertung. Darin sah der klagende Kunde eine unzulässige Werbung per E-Mail und bekam nunmehr auch vor dem BGH Recht.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG München: Beschränkung der Kontoverbindungen im Rahmen der SEPA-Lastschrift auf Konten im EU-Raum ist Verstoß gegen Art. 9 SEPA-Verordnung -> Damit auch Verstoß gegen § 3a UWG
- LG Köln: unberechtigte Urheberrechtsbeschwerde gegenüber einer Streaming-Plattform ist rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn Ziel Blockade der Inhalte ist
- EuGH: Erhebung der Angabe des Geschlechts als personenbezogenes Datum bei Abschluss eines Beförderungsvertrags für Kundenkommunikation nicht von Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit.b) DSGVO mangels Erforderlichkeit umfasst/Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 I lit.f) DSGVO unter bestimmten Vorgaben denkbar
- OLG Frankfurt a.M.: Kein Anspruch aus dem UWG, wenn nur ein potentielles Wettbewerbsverhältnis vorliegt; Dann besteht keine Anspruchsberechtigung nach § 8 III 1 UWG
- KG Berlin: Werbung muss in Newsletter ausreichend als solche kenntlich gemacht werden;dies ist nicht der Fall, wenn das Wort „Anzeige“ im Schriftbild nicht klar dargestellt wird