Daher ist entweder eine vorherige Einwilligung durch den Empfänger erforderlich oder aber, wenn von der gesetzlichen Ausnahmeregelung des § 7 Abs.3 UWG Gebrauch gemacht werden soll, ein ausdrücklicher Hinweis darauf bei Erhebung und jeder Verwendung, dass ein Widerspruch in die Verwendung möglich ist, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Liegen beide Fälle icht vor, so ist die Übersendung ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei einer B2C-Verwendung und es kann ein Anspruch auf Unterlassung durch den Empfänger der E-Mail geltend gemacht werden. So der Bundesgerichtshof in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 10. Juli 2018, Az.:VI ZR 225/17. Geklagt hatte ein Kunde eines Amazon-Marketplace-Anbieters, der nach Kauf und dessen Abschluss eine E-Mail erhalten, mit den Bitte, den Service zu bewerten und einem entsprechenden Link zur Abgabe der Bewertung. Darin sah der klagende Kunde eine unzulässige Werbung per E-Mail und bekam nunmehr auch vor dem BGH Recht.