Daher ist entweder eine vorherige Einwilligung durch den Empfänger erforderlich oder aber, wenn von der gesetzlichen Ausnahmeregelung des § 7 Abs.3 UWG Gebrauch gemacht werden soll, ein ausdrücklicher Hinweis darauf bei Erhebung und jeder Verwendung, dass ein Widerspruch in die Verwendung möglich ist, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Liegen beide Fälle icht vor, so ist die Übersendung ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei einer B2C-Verwendung und es kann ein Anspruch auf Unterlassung durch den Empfänger der E-Mail geltend gemacht werden. So der Bundesgerichtshof in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 10. Juli 2018, Az.:VI ZR 225/17. Geklagt hatte ein Kunde eines Amazon-Marketplace-Anbieters, der nach Kauf und dessen Abschluss eine E-Mail erhalten, mit den Bitte, den Service zu bewerten und einem entsprechenden Link zur Abgabe der Bewertung. Darin sah der klagende Kunde eine unzulässige Werbung per E-Mail und bekam nunmehr auch vor dem BGH Recht.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise müssen auf dem Kennzeichnungsetikett von Liquids für E-Zigaretten in einem visuellen Zusammenhang dargestellt werden
- OLG Bamberg: Fitnessstudio muss bei Werbung für Laufzeitverträge Gesamtpreis für gesamte Laufzeitzeit angeben und nicht nur den Preis pro Monat -> Verstoß gegen §§ 5a I, 5b I Nr. 3 UWG
- LG Hamburg: „Alter Wein in neuen Schläuchen“- Fehlende Informationen zum Widerrufsrecht bei Angeboten an Verbraucher über Onlineshop sind Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
- OLG Nürnberg: Blickfangwerbung mit Angabe „20% auf alle Ostersüßwaren“ irreführend, wenn über Erläuterung einer in der Angabe enthaltenen Fußnote bestimmte Ostersüßwaren von der Preisreduzierung ausgenommen sind
- BayObLG: Wirksamer Einbezug von AGB bei B2B-Vertrag bei deutlichem Hinweis auf Geltung der AGB und Auffindbarkeit unter Benennung einer URL bzw. Internetseite