Dies wurde unter anderem in einem Kündigungsschutzklageverfahren durch das Gericht mit Urteil vom 26. April 2023 (Az.: 12 Sa 18/23) entschieden.  In dem Rechtsstreit wurde eine Kündigung unter anderem mit dem Protokoll von heimlichen Überwachungsmaßnahmen einer Detektei während einer Arbeitsunfähigkeit begründet. Das Gericht bejaht den Verstoß gegen Art. 82 DSGVO und geht von einer nicht erforderlichen und unverhältnismäßigen Überwachung aus. Dazu wendet das Gericht auch bestehende Rechtsprechung des BAG an und zwar die fehlenden Ausschöpfung anderweitiger Maßnahme zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und damit der Erschütterung einer eingereichten Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit (zu Details ist auf den Volltext der Entscheidung zu verweisen). Das Gericht spricht dann 1.500 EUR als Schadensersatz zu.