Das Recht, sich auf unwirksamen Widerruf der Bestellung nach § 38 BDSG zu berufen, kann verwirken. So das LAG Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil vom 7. Dezember 2021 (Az.: 5 Sa 113/21). Das Gericht hatte im Berufungsverfahren im Rahmen eines Kündigungsschutzklageverfahrens zu einer Kündigung aus dem Jahre 2020 zu bewerten, ob ein Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten, erfolgt im Jahre 2018 und zuvor zwischen den Parteien hinsichtlich der Wirksamkeit streitig gewesen, der Kündigung im Jahre 2020 „im Wege stehen kann“ oder ob hier ggf. wegen des Zeitraumes bis zur streitigen Kündigung der Kläger sich auf den streitig Widerruf der Bestellung nicht mehr berufen kann. Die Richter des LAG sahen zu Gunsten des klagenden Arbeitnehmers keinen Ausschluss der Kündigung auf Grundlage der §§ 6 IV 2, § 38 II BDSG.