So das Gericht in seinem Urteil vom 29. August 2022 (Az.: 3 Sa 203/21). In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren war die Kündigung eines Beschäftigten zu entscheiden, der sich gegen die Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage gewehrt hatte. Der Beschäftigte war betrieblicher Datenschutzbeauftragter in einem Unternehmen, in dem im Jahr 2020 weniger als 10 Menschen beschäftigt waren. Das Gericht sieht keine Bestellpflicht im konkreten Fall aus Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Bamberg: Werbende Aussagen für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter, die keine sachliche Angabe zur Abwicklung eines Angebotes sind, verstoßen gegen § 19 II 1 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
- VG Düsseldorf: Vor Auskunftserteilung zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO erfolgende Löschung von personenbezogenen Daten nach Art. 17 DSGVO ist unzulässig
- AG München: kein Schutz über das Urheberrecht für mit KI erstellte Logos, sofern die Ergebnisse des durch Menschen durchgeführte Promptings das Werk nicht entscheidend prägen
- VG Düsseldorf: Bei Erteilung einer Datenkopie im Rahmen einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO dürfen personenbezogene Daten, die nicht Person des Auskunftstellers betreffen, geschwärzt werden
- BGH: Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen verlängert sich nicht auf maximal 12 Monate und 14 Tage, wenn konkrete Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts durch abstrakte Formulierungen mit der Verbrauchereigenschaft des Käufers & die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verbindet, ohne eine individuelle Anpassung vorzunehmen