So das Gericht in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 18. Januar 2019, Az.: 36 O 48/18). Dort wurde unter anderem der Verstoß gegen die DSGVO über das Wettbewerbsrecht geltend gemacht, dass beklagte Unternehmen, dass Medikamente über Amazon vertreibt, auch Vorgänge der Speicherung und Verarbeitung von gesundheitsbezogenen Daten vornehmen und dazu keine Einwilligung vorliege. Das Gericht sieht keine Sanktionsmöglichkeit über das UWG, da es an der Klagebefugnis fehle.